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Verkehrsordnungswidrigkeiten - Kein Verstoß durch bloßes Halten eines Mobiltelefons

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (15.03.2019).

Die Nutzung von Mobiltelefonen während der Autofahrt bleibt ein Dauerthema. § 23 Abs. 1a StVO wurde Ende 2017 an die technische Entwicklung der Informationstechnologie angepasst. Bis 19.10.2017 wurden von § 23 Abs. 1a StVO lediglich Mobiltelefone und Autotelefone erfasst, der neue § 23 Abs. 1a StVO erstreckt sich nun auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind (Mobiltelefone, Tablets, E-Book-Reader usw.).

In unserem Beitrag vom 07.02.2019 haben wir bereits ausführlich berichtet und auf die Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018, 2 Ss (OWi) 201/18 verwiesen. Dort hat das Gericht ausgeführt wie folgt:

„Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.“

Das OLG Oldenburg sieht bereits bei bloßem Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt einen Verstoß. Auf die Nutzung des Mobiltelefons soll es nicht ankommen.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 07.02.19, 3 Ss (OWi) 8/19 ausgeführt wie folgt:

„Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.“

Und weiter:

„Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, DAR 2018, 577; Fromm, MMR 2018, 68, 69; Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung Rn. 28.1), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“. Die Vorschrift regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“). Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König aaO; Ternig aaO).“

Und weiter:

"Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind nicht erfüllt. Zwar gilt die Vorlagepflicht auch im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).“

Wie sich aus der aufgezeigten Rechtsprechung ergibt, kommt es auf den Einzelfall und auch die anwaltliche Argumentation vor Gericht an.

Auch nach unserer Auffassung ist das bloße halten eines Mobiltelefons oder anderer elektronischer Kommunikationsgeräte nicht geeignet einen Verstoß zu begründen. Es kommt darauf an, ob eine Nutzung vorliegt oder das Gerät schlicht gehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich zu prüfen, welchen Sachverhalt die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft usw.) ermittelt haben wollen. Dies bildet dann die Grundlage für Ihre Verteidigungsstrategie.

Gerne nehmen wir uns Ihrer Verkehrsordnungswidrigkeit an, prüfen Ihre Erfolgsaussichten und erarbeiten eine professionelle Verteidigungsstrategie.

 


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