Beitrag von Frau Rechtsanwältin Buchner (27.07.2022).
Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 ausgeführt, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten (hier Google Fonts) ohne die Einwilligung von der Besucher:innen datenschutzwidrig ist.
Es kommt ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15, 4 Nr. 2 DS GVO; ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m § 1004 BGB analog und ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS GVO in Betracht.
Gerne überprüfen wir Ihre Webseite, um Sie vor Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu bewahren.
Auch als Data Protection Risk Managerin ist Frau Rechtsanwältin Buchner Ihre Ansprechpartnerin.