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Corona-Krise – Desinfektionskosten bei konkreter Haftpflichtschadensberechnung

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (15.10.2021).

Bereits am 13.11.2020 berichteten wir von der Erstattungsfähigkeit von Desinfektionsmaßnahmen durch die Reparaturwerkstatt bei der konkreten Schadensberechnung.

Das AG Heinsberg (Urteil vom 04.09.2020, Az.: 18 C 161/20) führte hierzu aus:

 „Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig.“

Das AG Wolfratshausen (Urteil vom 15.12.2020, Az. 1 C 687/20) konkretisierte dies für Desinfektionsmaßnahmen, welche nach der Reparatur / vor der Fahrzeugrückgabe an den Kunden erfolgen:

„Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (vgl. AG Heinsberg COVuR 2020, 699, 700). Dass der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur, die die Berührung vieler Teile durch die Werkstattmitarbeiter mit sich bringt, auch noch dem (wenn auch ggf. nur geringfügig) erhöhten Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt werden soll, ist freilich nicht einzusehen.“

Desinfektionsmaßnahmen, welche vor der Reparatur durchgeführt werden, erachtet das AG Wolfratshausen hingegen als nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattungsfähig:

„Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit tatsächlich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die den Allgemeinkosten unterfällt.“

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfallregulierung und stehen Ihnen bei rechtlichen Fragen gern zur Seite.

 


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