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Krafthaftpflichtschaden – Wertminderung als steuerneutraler Posten

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (22.01.2020).

Oft werden bei der Schadensposition „Wertminderung“ Kürzungen durch die Haftpflichtversicherer vorgenommen. Häufig erfolgt eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer mit der Begründung, die geschädigte Partei sei Vorsteuerabzugsberechtigt oder es werde fiktiv abgerechnet.

Dabei ist die Rechtslage klar. Bei der Wertminderung handelt es sich um eine steuerneutrale Position welche somit unabhängig davon, ob die geschädigte Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder fiktiv abgerechnet wird, in voller Höhe zu ersetzen ist. Der Ersatz der Wertminderung erfolgte - im Gegensatz zum Ersatz der Reparaturkosten - nicht über § 249 Abs. 1 BGB sondern nach § 251 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB findet somit keine Anwendung. Hierzu hat das LG Regensburg mit Urt. v. 26.02.2019, 22 S 90/18 festgestellt:

„Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um einen unmittelbaren Sachschaden, der gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, da insoweit eine Wiederherstellung der Sache unmöglich bzw. ungenügend ist. Die Frage der Abrechnung auf konkreter oder fiktiver Basis hat ihre Grundlage jedoch in § 249 Abs. 2 BGB. […] Denn bei der Schadensposition des merkantilen Minderwert handelt es sich - im Gegensatz etwa zur Umsatzsteuer - nicht um eine Schadensposition, die unmittelbar zu den Reparaturkosten gehört. Nur im Hinblick auf letztere stellt sich jedoch die Frage der konketen oder fiktiven Abrechnung.“

Da der Minderwert über die eigentliche Schadensrestitution des § 249 Abs. 1 BGB hinaus geht, unterliegt die Entschädigung weder dem vollen Steuersatz nach § 10 UStG, noch der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Der Minderwert ist deshalb steuerneutral zu ermitteln und auch dem Vorsteuerabzugsberechtigten oder bei fiktiver Abrechnung in voller Höhe zu erstatten.

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