Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (13.11.2020).
Das Amtsgericht Heinsberg stellte mit Urteil vom 04.09.2020, Az.: 18 C 161/20, zu Recht fest, dass Desinfektionskosten in Zeiten der Corona-Pandemie eine notwendige und damit erstattungsfähige Schutzmaßnahme sind.
Im zugrundeliegenden Fall hat der verklagte Haftpflichtversicherer die von der Reparaturwerkstatt angesetzte Rechnungsposition „Desinfektionskosten“ bei der Regulierung abgezogen. Zu Unrecht, wie das AG Heinsberg urteilte.
Ausgehend von diesem Urteil dürften Desinfektionskosten nicht nur im Zusammenhang mit der Werkstattrechnung (konkrete Abrechnung), sondern auch bei den Mietwagenkosten erstattungsfähig sein.
Gerne stehen wir Ihnen bei rechtlichen Fragen zur Seite und beraten Sie gerne.