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Krafthaftpflichtschaden – „130 %-Rechtsprechung“ auch bei Fahrrädern

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (21.06.2019).

Das OLG München stellt mit Endurteil vom 16.11.2018, Az.: 10 U 1885/18, klar, dass die zu Kraftfahrzeugen ergangene "130%-Rechtsprechung" im Haftpflichtschadensfall auch für Fahrräder gilt.

In dem zugrundeliegenden Fall war zwischen den Parteien die Höhe des zu ersetzenden Schadens streitig. Während der Kläger die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.832,85 € für sein beschädigtes Rennrad (mit Karbonrahmen) ersetzt verlangt, ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund der "130%-Rechtsprechung“ lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.419,60 € geschuldet sei.

Das OLG München schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und führt hierzu wörtlich wie folgt aus:

„Diese zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auch für ein, wie hier nahezu vollständig beschädigtes Rennrad, übertragbar. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Grund, bei Fahrrädern, welche die letzten Jahrzehnte ebenfalls wie Kraftfahrzeuge eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen haben, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Kraftfahrzeuge hier nicht anzuwenden.“

Für die Praxis folgt daraus, dass der Geschädigte eines Fahrradunfalles auf Totalschadensbasis abrechnen muss, soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen.

 


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