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Krafthaftpflichtschaden – Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (10.05.2019).

Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalles hat auch bei fiktiver Abrechnung, d.h. Abrechnung nach Gutachten, Anspruch auf Ersatz merkantiler Wertminderung.

Das Landgericht Memmingen hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob ohne fachgerechte und vollständige Reparatur Anspruch auf Ersatz merkantiler Wertminderung besteht. Mit Urteil vom 08.01.2019, Az.: 33 O 1276/17, hat das Landgericht Memmingen dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung zuerkannt. Untermauert wird dies mit Sinn und Zweck der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wörtlich wie folgt:

„Maßgeblich für die fiktive Abrechnung ist jedoch, dass die Klägerseite eine Pflicht zur Reparatur nicht trifft. Der Schadensfall ist insgesamt, soweit Schäden eingetreten sind, zum Zeitpunkt der Begutachtung abzuwickeln. Der Schaden aber, der dadurch eintritt, dass das Fahrzeug – repariert oder nicht – mit der Eigenschaft als Unfallwagen behaftet ist, tritt im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ein, d.h. ein auf Ersatz der merkantilen Minderwertes gerichteter Anspruch ist damit auch fällig.“

Damit reiht sich das Landgericht Memmingen in die Reihe von günstigen Entscheidungen für den Geschädigten ein.

 


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