expand LOGIN
Impressum

Krafthaftpflichtschaden – Erstattung der Überführungskosten für auswärts gekauftes Ersatzfahrzeug

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (18.04.2019).

Gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Überführungs-/ Transportkosten für ein auswärts gekauftes Ersatzfahrzeug zu erstatten.

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Görlitz mit Urteil vom 09.11.2018, Az.: 2 S 82/18, bestätigt, dass es keinen Verstoß gegen die sog. Schadensminderungspflicht darstellt, wenn das auswärts gekaufte Ersatzfahrzeug an den Wohnort transportiert wird, sofern ein gleichwertiges Fahrzeug am Wohnort des Geschädigten nicht zu finden war. Die hierfür angefallenen Überführungs-/ Transportkosten sind zu erstatten.

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wörtlich wie folgt:

„Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie das Ersatzfahrzeug unter Inanspruchnahme persönlicher Freizeit und unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Dresden hätte selbst abholen müssen, um die Kosten der Ersatzbeschaffung für die Beklagte gering zu halten. Der Klägerin können nämlich nicht die vom Schädiger und dessen Versicherung gewünschten Beschaffungsmodalitäten aufgezwungen werden. Zwar ist der Geschädigte hinsichtlich der zum Zwecke der Ersatzbeschaffung anfallenden Aufwendungen nicht völlig von dem Gebot zu wirtschaftlichen Handeln befreit. Eine Verletzung des Gebots wirtschaftlichen Handelns liegt allerdings erst dann vor, wenn bei der tatsächlichen Wiederbeschaffung Nebenkosten anfallen, die unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten darf.“

Von angemessenen und verhältnismäßigen Kosten kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn die Kosten für die Überführung jedenfalls in einer Größenordnung für die Überführung von Neufahrzeugen der gängigen Autohersteller liegen.

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg