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Verkehrsordnungswidrigkeiten - Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr

Beitrag von Frau Rechtsassessorin Aslan (07.02.2019).

Ablenkung am Steuer ist nach zu schnellem Fahren die zweithäufigste Unfallursache.  Auslöser der Ablenkung ist oft die Nutzung von Mobiltelefonen. Erst im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr bei Vorliegen bestimmter Bedingungen verboten. Ziel des § 23 Abs. 1a StVO ist es ein bewussteres Fahren zu fördern und so Unfälle zu vermeiden.

Nun wurde § 23 Abs. 1a StVO Ende 2017 an die technische Entwicklung der Informationstechnologie angepasst und die Regelung wurde auch erheblich verschärft. Während bis 19.10.2017 § 23 Abs. 1a StVO lediglich Mobiltelefone und Autotelefone beinhaltete, erstreckt sich der neue Paragraph auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, folglich auch auf Tablets, E-Book-Reader etc.

Zum neuen § 23 Abs. 1a StVO gibt es bereits interessante erste Gerichtsentscheidungen. So hat das OLG Oldenburg im Beschluss vom  25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) Folgendes entschieden:

„Ein Taschenrechner ist kein elektronisches Gerät i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll.“

Auch im Beschluss vom 25.07.2018 hat sich das OLG Oldenburg (2 Ss (OWi) 201/18) mit § 23 Abs. 1a StVO beschäftigt und Folgendes entschieden:

„Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.“

Gleichwohl bedarf es stets der Prüfung des Einzelfalls um festzustellen, ob ein Bußgeldbescheid rechtmäßiger weise ergangen ist. Wir sind Spezialisten im Ordnungswidrigkeitsrecht und prüfen auch Ihren Einzelfall genau.

 


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