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Haftungsrecht - berührungsloser Unfall

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (18.01.2019).

Selbst wenn ein Unfall ohne jegliche Berührung zweier Fahrzeuge stattgefunden hat, kann eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG vorliegen. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das OLG Celle (Urt. v. 15.05.2018 - 14 U 175/17) hat hierzu kürzlich entschieden wie folgt:

„Beim Betrieb eines Fahrzeugs hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Dabei hat das LG zutreffend erkannt, dass es für eine Zurechnung der Betriebsgefahr nicht auf einen Kontakt der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ankommt. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist weit zu fassen (BGH NVZ 2014, 207). Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz zumindest mitgeprägt worden ist (BGH NZV 2015, 327). Dabei reicht die bl0ße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an einer Unfallstelle nicht aus. Vielmehr ist ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kfz erforderlich, wobei sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben muss, mithin das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben muss (BGH NJW 2017,1173).“

Voraussetzung für eine Haftung ist mithin, dass der Geschädigte durch die Fahrweise des Unfallgegners zu einer Reaktion veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle genügt als Zurechnungsgrund nicht.

 

 


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