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Fahrerlaubnisentziehung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (21.12.2018).

Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
  3. oder sich nach Ablauf der Wartefrist des Absatzes 1 Nr. 2 oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat ohne die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen 

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In Betracht kommt zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 kommt ein Fahrerlaubnisentzug in der Regel dann in Betracht, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Sachschaden an einer fremden Sache entstanden ist. 

Essentiell wichtig für die Beurteilung der Schadenshöhe ist dementsprechend nach welchen Kriterien sich der Fremdschaden berechnet. Das LG Aachen hat hierzu mit Beschluss vom 13.11.2017, Az. 66 Qs 10/16 ausgeführt wie folgt:

„Die Kammer weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass entgegen der Formulierung im Strafbefehl vom 02.11.2015 der hier relevante Fremdschaden sich nicht auf 1.647,11 €, sondern allenfalls auf den von der Firma Autohaus K in dem Kostenvoranschlag vom 06.08.2015 bezifferten Netto-Reparaturkostenbetrag von 1.384,13 € belaufen dürfte (vgl. LG Gera, NZV 2006, 105; Krumm, NJW 2012, 829, 830; Quarch, in: Buck/Krumbholz, Der Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 56). Von diesem Betrag dürften noch die angesetzten Verbringungskosten i.H.v. 107,50 € abzuziehen sein (vgl. Krumm a. a. O.; Quarch a. a. O., Rn. 55), so dass sich letztlich ein dem Angeklagten für den Fall seines Schuldspruchs gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Last zu legender Unfallschaden von nur 1.276,63 € ergeben dürfte. Damit dürfte bei dem hier streitigen Unfallereignis nach keiner der gegenwärtig vertretenen Meinungen (vgl. dazu Quarch, Der grenzwertige Grenzwert, in: ACE-Verkehrsjurist 2/2016, S. 1 ff.) ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bejahen sein.“

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