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Unklare Verkehrslage bei langsam fahren - Überholverstoß?

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (07.12.2018).

Sie haben ein Fahrzeug überholt, welches ohne Blinkzeichen oder Einordnung auf der Straße langsamer gefahren ist und einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf „Überholen bei unklarer Verkehrslage erhalten“? Hier lohnt sich eine Überprüfung dahingehend, ob tatsächlich von einer unklaren Verkehrslage auszugehen war.

Das OLG Hamm hat hierzu kürzlich mit Beschluss vom 19.06.2018 - Az. 4 RBs 174/18 entschieden wie folgt:

„Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, z.B. bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen. Allein ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle ist nicht mit einer unklaren Situation im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gleichzusetzen. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur dann, wenn Umstände hinzu treten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige. Allein die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens schafft noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16 – juris). Das gilt auch dann, wenn sich der Überholbereich in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet und das vorausfahrende Fahrzeug in diesem Bereich langsamer fährt (KG Berlin, Urt. v. 09.09.2002 – 12 U 26/01 – juris m.w.N.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 - - 12 U 1439/02 – juris; OLG Nürnberg VersR 2003, 259 f.; König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 5 Rdn. 35 m.w.N.). Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn Umstände vorliegen, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können (König a.a.O.).“

Das OLG Hamm kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass allein die theoretische Möglichkeit eines Linksabbiegens noch nicht ausreichend ist, um eine unklare Verkehrslage zu schaffen. Eine Überprüfung des erhaltenen Bußgeldbescheid lohnt sich in jedem Fall. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der bestehenden Optionen und Erfolgsaussichten.

 


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