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OLG München bestätigt Schwacke und postuliert Untauglichkeit von Internetpreisen

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (30.11.2018).

Im Rahmen einer unfallbedingten Anmietung wird seitens der Haftpflichtversicherer im OLG Bezirk München stets auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2008 verwiesen. Hiernach sei allein die Fraunhofer-Liste für die Mietwagenpreise heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang hält sich auch das Gerücht, dass Internetpreise und die Fraunhofer-Liste sich wechselseitig bestätigen würden. Diese Vorgehensweise widerholt sich ständig, das Wiederholen falscher Argumente macht diese freilich nicht richtiger. Die dauerhafte Wiederholung gibt indes Anlass für diesen Beitrag.

Im Wege des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hat das OLG München mit Beschluss vom 23.06.16, 10 U 3766/14 den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage bestätigt und die Untauglichkeit von Internetpreisen postuliert. Das OLG München hat mit diesem Beschluss die durch uns erstrittene erstinstanzliche Entscheidung des LG München II mit Urteil vom 21.08.14, 1 O 745/12 bestätigt. Wir haben das Berufungsurteil auf Klageseite verteidigt, nach obigem Hinweis des OLG München hat die Gegenseite die Berufung zurückgenommen.

Das OLG München führt mit Beschluss vom 23.06.16, 10 U 3766/14 aus wie folgt:

„Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsfehler des Erstgerichts nicht ersichtlich, soweit es den von der X Autovermietung geforderten Mietwagennormaltarif (so ausdrücklich die Anlage K 1) an der Schwacke-Liste bemessen hat und dann im Rahmen des Schätzungsermessen des § 287 ZPO den geforderten Betrag als angemessen ansah.

Da die Beklagte nicht aufgezeigt hat, dass es von anderen Anbietern für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung deutlich günstigere Angebote gab, jedenfalls ergeben sich diese nicht aus den vorgelegten Anlagen (B 3 - 5: die Vergleichsangebote beziehen sich weder auf vergleichbare Bedingungen [tägliche Verfügbarkeit], auf den Ort noch auf die Zeit der Anmietung), konnte das Landgericht nach der Rechtsprechung des BGH (s o.) rechtsfehlerfrei die Schwacke-Liste entsprechend seiner durchgreifenden Begründung, zu der die Berufungsklägerin nicht Substantielles äußert, heranziehen. Es bedurfte auch nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit fehlt es an der zunächst erforderlichen substantiierten Darlegung des Schuldners im oben genannten Sinn. Auch im Schadensersatzprozess ist es im Bereich des § 287 ZPO nicht notwendig, letztlich von Amts wegen ohne Vortrag mittels eines Gutachtens zu ermitteln, ob für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung deutlich günstigere Angebote vorgelegen haben könnten.“ [Hervorhebungen sowie Herausstreichung personenbezogener Daten diesseits]

Es ist festzuhalten, dass das OLG München die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegel zur Bemessung der Mietwagenkosten bestätigt hat. Die Fraunhofer-Liste wird auch nicht durch Internetscreenshots - solche stellten die Anlagen B 3 - 5 im obigen Beschluss des OLG München dar - bestätigt. Der Verweis auf Internetpreise ist derart ungeeignet, dass er nicht einmal Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens sein kann.

 


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