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Fahreignungsregister - wann werden meine Punkte getilgt und gelöscht?

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (24.08.2018).

Sei es für den Handyverstoß, die Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer oder ähnliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr, ein Punkt im Fahreignungsregister ist schnell erreicht. Die Tilgung und Löschung des Punktes aus dem Register ist dann aber ein sehr langwieriger Prozess - für Punktesammler kann der Erhalt der Fahrerlaubnis dadurch schnell bedenklich werden.

Die Frage die sich hierbei immer wieder stellt - wann werden meine Punkte aus dem Fahreignungsregister gelöscht bzw. wann werden die Punkte nicht mehr gefährlich für den eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei der Tilgung und Löschung eines Punktes wird danach unterschieden, wie viele Punkte im Rahmen der einzelnen Verfehlung in das Register eingetragen worden sind. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr können zwischen 1 und 3 Punkten im Fahreignungsregister verhängt werden. Die Tilgungsfristen laufen gemäß § 29 StVG hierbei wie folgt:


Eintragung:

 

Tilgungsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung:

1 Punkt

 

2,5

Jahre

2 Punkte

 

5

Jahre

3 Punkte

 

10

Jahre


 
Nach Ablauf dieser Zeit darf ein eingetragener Verstoß zumindest im Hinblick auf weitergehende Verstöße nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen gereichen. Im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Punkteeintrag jedoch auch nach der Tilgungsfrist noch zum Problem werden. Gelöscht werden die Punkte nämlich erst nach einer sog. Überliegefrist von einem Jahr.
 

Eintragung:

 

Löschung aus dem Fahreignungsregister:

1 Punkt

 

3,5

 Jahre

2 Punkte

 

6

 Jahre

3 Punkte

 

11

 Jahre

 

Es gilt daher die Devise Punkteeintragungen in dieser Höhe unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Bußgeldbescheid mit entsprechenden Punkten zugestellt werden, ist anwaltliche Hilfe Gold wert. Jeder Bußgeldbescheid sollte deshalb einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden. Ziehen Sie eine Beratung nicht erst beim Fahrverbot oder dem 8. Punkt in Betracht. 

 


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