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Reiserecht – Fluggastrechte-Verordnung: Airlines haften nicht für ein Versagen des Flughafens

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (22.02.2019).

Fällt an einem Flughafen, etwa die elektronische Passagierabfertigung aus und müssen daher alle Passagiere manuell abgefertigt, geht dies nicht zu Lasten der Airline.

Dem Rechtsstreit lag die Klage fünf Passagiere der Airline British Airways zugrunde: Aufgrund eines Defekts der elektronischen Passagierabfertigung am John-F.-Kennedy-Flughafen in New York mussten sämtliche Passagiere manuell abgefertigt werden. Dies hatte erhebliche Verzögerungen zur Folge, woraufhin sich ein Flug der Fluggesellschaft British Airways um zwei Stunden verspätete. Die fünf Fluggäste verpassten deshalb ihren geplanten Anschlussflug nach Stuttgart und trafen dort letztlich mit mehr als neun Stunden Verspätung ein. Der Ausfall am New Yorker Flughafen hatte wegen eines Streiks beim Telekommunikationsdienstleister des Flughafens erst nach 13 Stunden behoben werden können.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen verloren ging, hatte nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2019, Az.: X ZR 15/18 u. X ZR 85/18 darüber zu entscheiden, ob den Klägern eine Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehe.

Dies hat der BGH verneint. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei einem Ausfall des elektronischen Abfertigungssystems um einen sog. außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände beruht, die sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Das Ausfallen einer Anlage, die zum Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört und nicht lediglich für die Abfertigung einer bestimmten Airline genutzt wird, unterfällt nicht dem Verantwortungsbereich der Airline, mit der Folge, dass kein Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft besteht.

Bei relevanten Flugverspätungen empfiehlt sich daher immer, im Einzelfall zu prüfen, ob Entschädigungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung gefordert und erfolgsversprechend durchgesetzt werden können.

 


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