
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.10.2023).
Der Halter eines Fahrzeuges haftet bei einem Schadensereignis grundsätzlich verschuldensunabhängig. Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist jedoch, dass die Beschädigung „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges verursacht worden ist.
Ein Schaden ist „bei Betrieb“ entstanden, wenn sich eine dem Kraftfahrzeug typisch innenwohnende Gefahr ausgewirkt hat. Das Schadensereignis muss also gerade durch das Kfz (mit)geprägt worden sein (vgl. BGH, 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13).
Nach der Rechtsprechung des BGH hat dabei grundsätzlich stets der Geschädigte eines Unfallereignisses zu beweisen, dass der konkrete Schaden „bei Betrieb“ eines anderen Fahrzeuges entstanden ist (vgl. BGH, 21.11.1967, Az.: VI ZR 108/66).
Gerät ein Fahrzeug in Brand und beschädigt dabei andere Fahrzeuge / Gegenstände, so stellt sich die Frage, ob sich dadurch gerade die typische Betriebsgefahr eines Pkws realisiert hat. In einer aktuellen Entscheidung vom 05.07.2023, Az.: 1 U 12/13, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen diesbezüglich wie folgt Stellung genommen:
„Daher hat der Bundesgerichtshof die Verursachung einer Beschädigung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG auch in solchen Fällen angenommen, in denen die Entzündung aufgrund eines technischen Defekts, etwa durch einen Kurzschluss der Batterie des zu diesem Zeitpunkt abgestellten Fahrzeugs erfolgte (…). In Fällen eines vorsätzlichen Inbrandsetzens eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG verneint, da die Schädigung dann nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will, und auch der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht ausreicht, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (…).“
Weiter wird ausgeführt:
„Ist nicht festzustellen, dass der Brand des Motorrollers und die dadurch verursachte Beschädigung der Transformatorenstation der Klägerin auf einem technischen Defekt des abgestellten Motorrollers oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) des Motorrollers beruhte, dann ist auf dieser Grundlage vom Landgericht zutreffend verneint worden, dass der Schaden durch den Betrieb des Motorrollers verursacht wurde, was zu einer Verneinung der Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG führte. Das Inbrandsetzen des Fahrzeugs aufgrund einer ungeklärten Drittursache bzw. durch Brandstiftung seitens eines unbekannten Dritten ist nicht von der Betriebsgefahr erfasst.“
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