Unfallbedingte Anmietung - Unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten nach Schwacke in Weiden
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (15.09.2023).
Im Rahmen von unfallbedingten Anmietungen wenden die gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Vielzahl von Gründen ein, weshalb sie nur einen Teil der Mietwagenkosten bezahlen wollen.
So besteht etwa Streit darüber, ob bei den Mietwagenkosten ein unfallbedingter Aufschlag zu berücksichtigen ist und ob bei der Anwendung von Fraunhofer die Nebenkosten nach Schwacke zu erstatten sind.
Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. hat mit Urteil vom 13.12.2022, Az.: 3 C 524/22 zum Anlass genommen und sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen, die Beachtlichkeit von Internetscreenshots verneint und einen unfallbedingten Aufschlag zuerkannt.
Der beklagte Haftpflichtversicherer hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden Berufung eingelegt. Wir haben dieses Urteil vor dem Berufungsgericht verteidigt. Daraufhin hat sich das für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht Weiden i.d. OPf. mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, Az. 22 S 44/22 eindeutig geäußert:
„Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13.12.2022, Az. 3 C 524/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat […]
Um den Unwägbarkeiten und den Besonderheiten des vorliegenden Falls ausreichend Rechnung zu tragen, erachtet auch die Kammer einen pauschalierten Zuschlag von 20 % auf diese Mietpreise für angemessen, sodass sich ein Gesamtmietpreis von 5.484,49 EUR ergibt. Mit dem Zuschlag werden die mit der statistischen Erhebung zusammenhängenden Unwägbarkeiten, wie unter anderem mögliche örtliche Schwankungen und die Preiserhöhung für die sofortige Verfügbarkeit des Mietwagens, in ausreichendem Umfang egalisiert.
Dem vom Amtsgericht zutreffend auf Grundlage der Fraunhofer-Liste ermittelten „Normaltarif“ in Höhe von 5.484,49 EUR sind vorliegend die Zusatzkosten in Höhe der sich aus der Schwacke-Nebenkostentabelle ergebenden Beträge hinzuzuaddieren, nämlich die Kosten für Winterreifen, Anhängerkupplung und Navigationsgerät (in Höhe von jeweils 650,00 EUR), für eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 350 EUR (insgesamt 1.690,00 EUR) und für einen zweiten Fahrer (780,00 EUR).
Denn es ist anerkannt, dass der Geschädigte zusätzliche Leistungen, die nicht bereits in den Preisen der jeweils zugrunde gelegten Tabelle enthalten sind, neben dem Normaltarif gesondert ersetzt verlangen kann, wenn diese üblicherweise nur gegen gesonderte Vergütung gewährt werden. Dies betrifft etwa Zuschläge für Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten, Gestattung eines Zusatzfahrers und Kosten einer Zusatzversicherung, wie einer Vollkaskoversicherung (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 18.01.2023), Rn. 211).
aa) Kosten für Haftungsreduzierung
Zwar weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass die Fraunhofer-Tarife grundsätzlich bereits eine Vollkaskoversicherung beinhalten. Jedoch weist die Fraunhofer-Liste in den Preisen die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. 750,00 bis 2.600 EUR aus (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2021, S. 3). Vorliegend wurde jedoch eine weitere Reduzierung des Selbstbeteiligungsbetrags auf 350,00 EUR vereinbart, sodass die Kosten hierfür in den Grundtarifen der Fraunhofer Liste nicht enthalten sind. Anders als von der Berufung gerügt, wurde die Selbstbeteiligung auch nicht um 150 EUR reduziert, sondern (je nach Zugrundelegung der marktüblichen Selbstbeteiligung) um bis zu 2.250 EUR.
Darüber hinaus verfängt der Einwand des Berufungsführers, auf einer ex-post Betrachtung beruhend die Unwirtschaftlichkeit des für die Haftungsreduzierung aufgewandten Betrags zu begründen, nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil vom 25. 10. 2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, Rn. 12). Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeugs verbundenen Schadensrisikos und ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Geschädigte im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des Mietfahrzeugs stets die Kosten einer vollständigen fachgerechten Reparatur zu tragen hat, während er im Falle einer Unfallbeschädigung des eigenen Fahrzeugs regelmäßig darüber disponieren kann, ob und inwieweit er sein Fahrzeug reparieren lässt (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.3.2016 – 4 U 164/15, BeckRS 2016, 12704 Rn. 24, beck-online)
Dass vorliegend die Gesamtkosten für die Haftungsreduzierung erheblich waren, ist auf die lange Reparaturdauer von 65 Tagen zurückzuführen. Insoweit ist es jedoch systemwidrig, die von der Rechtsprechung grundsätzlich als erstattungsfähig anerkannten Kosten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitspostulats nach Bekanntwerden der Reparaturdauer zu deckeln oder zu kappen. Darüber hinaus fehlt es an einem konkreten Anknüpfungspunkt für die aus Sicht der Beklagten angemessene Begrenzung der grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten.
Vielmehr ist die von der Beklagten aufgeworfene Kritik an der unverhältnismäßigen Höhe der Zusatzkosten im Rahmen der Angemessenheit der Instandsetzungsdauer zu verorten. Denn sollte es zu Verzögerungen bei der Wiederherstellung kommen, sind diese nach § 254 Abs. 2 BGB anspruchsmindernd, wenn sie der Geschädigte zu vertreten hat (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 22.02.2023), Rn. 187). Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.
b) Weitere Nebenkosten für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Anhängerkupplung.
Soweit die Berufung das entsprechende Argument auch für die weiteren Nebenkosten für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und eine Anhängerkupplung fruchtbar macht, gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend.“ [Hervorhebungen diesseits]
Der obige Hinweis führte dazu, dass der beklagte Haftpflichtversicherer seine Berufung zurückgenommen hat. Hätte der Versicherer seine Berufung nicht zurückgenommen, hätte er noch höhere Kosten tragen müssen.
Wir decken fadenscheinige Ansichten der Haftpflichtversicherer auf und benennen die Probleme von Unfallgeschädigten.
Wir ermöglichen den Haftpflichtversicherern bereits vorgerichtlich angemessene Zahlung zu leisten. Tun sie dies nicht, nehmen wird sie gerichtlich in Anspruch und verteidigen Urteile auch in der Berufungsinstanz.
Im Schadensfall sollten Sie immer von Beginn an von der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung Gebrauch machen. Nur die fachkundige anwaltliche Vertretung kann dem Versicherer seine Grenzen aufzeigen und Geschädigte entsprechend beraten. Dies gilt umso mehr, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerische Versicherer die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu bezahlen hat und für Sie damit keine Kosten verbleiben.
Professionelle Autovermietungen wissen schon lange, dass eine adäquate Geltendmachung von Mietwagenkosten ohne eine fachkundige anwaltliche Vertretung aussichtslos ist. Die Versicherer zahlen freiwillig nur das, was Sie für richtig halten. Das ist meist nicht viel.
Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch.
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