
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.08.2023).
Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfallereignis reparieren, so besteht jedenfalls für die Dauer der Fahrzeugreparatur ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten oder entsprechender Nutzungsausfallentschädigung.
Nicht selten kann es bei der Durchführung der Fahrzeugreparatur zu Verzögerungen kommen – sei es wegen Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen, Auslastung des Reparaturbetriebes o.ä.
Eine längere Reparaturdauer bedeutet im Ergebnis höhere Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung. Versicherungsgesellschaften lehnen die Übernahme solch steigender Kosten jedoch häufig mit dem Argument ab, die Verzögerung sei seitens der Versicherung / des Unfallverursachers nicht zu verantworten.
Das Amtsgericht Altenkirchen hat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, mit Urteil vom 03.03.2022, Az.: 71 C 340/21, nochmals deutlich gemacht, dass eine Verzögerung des Fahrzeugreparatur jedenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten gehen kann und das sog. Werkstattrisiko eindeutig der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung trägt. Wörtlich wird u.a. ausgeführt:
„Das Werkstattrisiko was sowohl Verzögerungen im Reparaturablauf als auch hier etwaige Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung betrifft, trägt allein der Schädiger. Die Werkstatt ist kein Erfüllungshilfe des Geschädigten. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darin vor, dass der Kläger die Beklagte auf eine erhebliche Verzögerung der Reparatur rechtzeitig hätte hinweisen müssen. Dies würde voraussetzen, dass dem Kläger bei Auftragsvergabe an die Reparaturwerkstatt die eintretenden Verzögerungen bereits bekannt gewesen sind (…).“
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