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Krafthaftpflichtschaden - Sachverständigenkosten

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (17.07.2023).

Im Rahmen der Geltendmachung von Sachverständigenkosten wenden die gegnerischen Haftpflichtversicherer oft ein, dass die Kosten überhöht sind, da sie aus eigener Erfahrung wissen, wie hoch Sachverständigenkosten sein dürfen.

Diese Ansicht ist selbstverständlich falsch. Der Schädiger respektive sein Versicherer bestimmt selbstverständlich nicht die Schadenshöhe.

In unserem Fall hat der gegnerische Haftpflichtversicherer genau das eingewandt und vorgetragen, dass er als Haftpflichtversicherer viel besser die Höhe der Sachverständigenkosten bestimmen könne als der Sachverständige. Auf die von uns erhobene Klage hin, hat sich das Amtsgericht München, Urteil vom 19.04.2023, Az.: 332 C 17448/22 eindeutig geäußert:

„Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB) Preisen, so sind diese nicht geeignet, als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151).

Die Sachverständigenkosten liegen insoweit im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung unter Heranziehung der BVSK Befragung 2022 als zeitnahe Erhebung im Rahmen des Üblichen und sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagtenpartei meint, sie habe ihrerseits zu Recht das Tableau der XXX-Xxxxxx zur Regulierung herangezogen, so sind Tableaus der Versicherungswirtschaft aus Sicht des Gerichts naturgemäß keine zuverlässige Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO. Die BVSK-Befragung hingegen stellt, so-weit ersichtlich, die überhaupt einzige zuverlässig ermittelte Erhebung zur Bewertung der Üblichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten dar (so auch 336 C 2903/19).

Der Sachverständige rechnet branchenüblich ab, da er Sachverständigenkosten innerhalb der gültigen BVSK-Honorarbefragung 2022 abrechnet. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlang (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.“ [Hervorhebungen diesseits]

Das Amtsgericht München hat dem Haftpflichtversicherer einmal mehr die von uns geschilderte Rechtslage aufgezeigt und diesen zur Zahlung verurteilt.

Wir decken fadenscheinige Ansichten der Haftpflichtversicherer auf und ermöglichen diesen bereits vorgerichtlich eine angemessene Zahlung zu leisten. Tun sie dies nicht, nehmen wir sie gerichtlich in Anspruch.

Im Schadensfall sollten Sie immer von Beginn an von der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung Gebrauch machen. Nur die fachkundige anwaltliche Vertretung kann dem Versicherer seine Grenzen aufzeigen und Geschädigte entsprechend beraten. Dies gilt umso mehr, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu bezahlen hat und für Sie damit keine Kosten verbleiben.

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch. Rufen Sie uns gerne an.

 

 


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