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Krafthaftpflichtschaden - UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (15.05.2023).

Im Rahmen der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten (auch „Abrechnung auf Gutachtenbasis“) wenden die gegnerischen Haftpflichtversicherer oft ein, dass UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge) und Verbringungskosten (Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs von der Werkstatt zum Lackierer) nur zu erstatten seien, wenn tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wird und diese Kosten bei der Reparatur dann auch tatsächlich anfallen.

Diese Ansicht ist selbstverständlich falsch. Auch bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten. Dies jedenfalls dann, wenn diese Kosten typischerweise in der Region des Geschädigten bei Werkstätten anfallen.

In unserem Fall hat der gegnerische Haftpflichtversicherer ebenfalls die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten in Abzug gebracht, was bei einem Nettoschaden von ca. 4.700,00 € immerhin ca. 360,00 € ausmachte. Auf die von uns erhobene Klage hin, hat sich das Amtsgericht München, Urteil vom 19.04.2023, Az.: 332 C 17448/22 eindeutig geäußert:

„Der Kläger kann die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 359,48 € ersetzt verlangen. Die Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten sind grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig.

Vergleiche hierzu OLG München, Schlussurteil vom 28.02.2014, Az 10 U 3878/13:

Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten sind grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit im konkreten Fall ist, dass die entsprechenden Beträge im Falle einer Reparatur in der Region typischerweise erhoben werden (OLG München, Schlussurteil vom 28.02.2014, Az 10 U 3878/13).

Es ist gerichtsbekannt, dass solche Kosten im Großraum München typischerweise erhoben werden.“ [Hervorhebungen diesseits]

Die Gerichte wissen sehr genau, dass in Ihren Gerichtsbezirken UPE-Aufschläge und Verbringungskosten abgerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht München auch einmal mehr für den Großraum München entschieden.

Gibt der Sachverständige - der Ihren Schaden begutachtet und damit die Schadenshöhe bestimmt hat - in seinem Schadensgutachten an, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu berücksichtigen sind, enthält diese Feststellung unseres Erachtens gerade auch die Aussage darüber, dass diese Kosten in der Region des Geschädigten auch anfallen. Selbstverständlich weiß ein Sachverständiger sehr genau, was in seiner Region an Kosten anfallen.

Gleichwohl empfehlen wir unserer Mandantschaft regelmäßig bei Reparaturschäden die Reparatur vollständig nach dem Schadensgutachten in einer Werkstatt durchführen zu lassen. Der Geschädigte entgeht dann solchen willkürlichen Abzügen der Haftpflichtversicherer, diese müssen die Reparaturkosten nach Rechnung dann auch bezahlen. Überdies empfangen Geschädigte dann wieder ein vollständig repariertes Fahrzeug und erhalten damit den Wert des Fahrzeugs in optimalster Weise. Bei einem Verkauf müssen die Geschädigten dann dem Käufer nicht nur den Schaden am Fahrzeug unter Vorlage des Schadensgutachtens offenlegen, sondern können die dazugehörige Reparaturrechnung vorlegen. Die Folge ist nicht nur ein höherer Verkaufspreis, sondern insbesondere auch das Vertrauen das der potenzielle Käufer in die Werthaltigkeit des Fahrzeugs gewinnt. Schließlich hilft die vollständige Reparatur auch dabei, dass bei Folgeschäden keine Abzüge der Haftpflichtversicherer wegen nur teilwiese reparierten Vorschäden erfolgen.

Wir decken fadenscheinige Ansichten der Haftpflichtversicherer auf und ermöglichen diesen bereits vorgerichtlich eine angemessene Zahlung zu leisten. Tun sie dies nicht, nehmen wir sie gerichtlich in Anspruch.

Im Schadensfall sollten Sie immer von Beginn an von der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung Gebrauch machen. Nur die fachkundige anwaltliche Vertretung kann dem Versicherer seine Grenzen aufzeigen und Geschädigte entsprechend beraten. Dies gilt umso mehr, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu bezahlen hat und für Sie damit keine Kosten verbleiben.

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch. Rufen Sie uns gerne an.

 


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