Beitrag von Frau Rechtsanwältin Buchner (27.04.2023).
Der VIa. Zivilsenat des BGH hat am 24.4.2023 unter dem Aktenzeichen VIa ZR 1517/22 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mercedes-Benz Bank AG enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Schadenersatzansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen die Mercedes-Benz AG als Verkäuferin und Herstellerin eines Fahrzeuges Mercedes GLC 250 mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse EURO 6) unwirksam ist.
Dem entsprechend ist es dem Käufer/Darlehensnehmer aufgrund der Sicherungsabtretung seiner Schadensersatzansprüche an die Mercedes-Benz Bank AG nicht verwehrt, die Mercedes-Benz AG als Verkäuferin und Herstellerin des Fahrzeuges wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
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