expand LOGIN
Impressum

Kein „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.01.2023).

Wird die Vorfahrt nicht gesondert geregelt, so normiert § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wohl eines der bekanntesten Verkehrsvorschriften: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“

Mit Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 244/21, hat der BGH nun klargestellt, dass der Grundsatz „rechts vor links“ in der Regel nicht auf öffentlichen Parklätzen gilt. Die allgemeine Vorfahrtsregel finde nur dann Anwendung, wenn die Fahrbahnen sog. Straßencharakter haben.

Der Bundesgerichtshof führt wörtlich wie folgt aus:

„Nach überwiegender Meinung gilt die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf einem öffentlichen Parkplatzgelände - unmittelbar oder in entsprechender Anwendung - nur dann, wenn die dort aufeinanderstoßenden Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen (…).“

„Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird dabei danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen (…). In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung rückt dabei die Bedeutung der für den Verkehrsteilnehmer erkennbaren Funktion der Fahrspuren in den Vordergrund, wobei der Straßencharakter verneint wird, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist.“

Auf Parkplätzen ist es daher regelmäßig geboten, sich über die Vorfahrt zu verständigen. Der Bundesgerichtshof nimmt hierzu wörtlich wie folgt Stellung:

„Der Sicherheit ist es in der typischen, durch Ablenkungen von der Beachtung des Verkehrsflusses geprägten Situation auf einem Parkplatz dienlicher, wenn die sich begegnenden Fahrzeuglenker aufeinander Rücksicht nehmen und über die Vorfahrt verständigen müssen.“

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes macht klar, dass ein starres Berufen auf eine vermeintliche Vorfahrt vor allem auf Parklätzen teurere Konsequenzen nach sich ziehen wird.

Bei Verkehrsunfällen ist die Beauftragung eines Anwaltes unumgänglich. Wir sind Spezialisten im Bereich des Verkehrsrechts und setzen uns mit Nachdruck für die Abwicklung / Geltendmachung Ihrer Schäden ein.

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg