expand LOGIN
Impressum

Unfallbedingte Anmietung - Unfallbedingter Aufschlag auch in Erding und Landshut

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (15.12.2022).

Im Rahmen von unfallbedingten Anmietungen wenden die gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Vielzahl von Gründen ein, weshalb sie nur einen Teil der Mietwagenkosten bezahlen wollen.

So besteht etwa Streit darüber, ob bei den Mietwagenkosten ein unfallbedingter Aufschlag zu berücksichtigen ist. Die Geltendmachung eines solchen unfallbedingten Aufschlags beruht auf der Tatsache, dass Anmietungen im Zusammenhang mit Unfallereignissen für Vermieter mit erhöhtem Aufwand und Risiko verbunden sind.

Das Amtsgericht Erding hat dies mit Urteil vom 01.06.2022, 116 C 5170/21 zum Anlass genommen und sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen, die Beachtlichkeit von Internetscreenshots verneint und einen unfallbedingten Aufschlag zuerkannt.

Der beklagte Haftpflichtversicherer hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding Berufung eingelegt. Wir haben dieses Urteil vor dem Berufungsgericht verteidigt. Daraufhin hat sich das für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht Landshut mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, 13 S 1650/22 eindeutig geäußert.

Zur Frage des unfallbedingten Aufschlages hat das zuständige Landgericht Landshut ausgeführt wie folgt:  

„Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 28. 1 Nr. 1 ZPO). […]

Die Kammer hält einen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% für ersatzfähig.

Ein Unfallersatztarif ist grundsätzlich dann ersatzfähig, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs angesichts der Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen o.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04). Der sich aus spezifischen Sonderleistungen ergebende Mehrpreis kann dabei auch in einem pauschalen Aufpreis liegen (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VIZR 112/09).

Im gegenständlichen Fall war die Mietzeit bei Anmietung unbekannt, eine Vorreservierung war nicht erforderlich (Anmietung am Unfalltag). Bereits diese Umstände rechtfertigen die Erhebung eines Zuschlages. Die genannten Kriterien hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 ausdrücklich als berücksichtigenswert erachtet. Denn ein spontaner Anmietbedarf stellt andere Anforderungen an die Disposition des Fuhrparks eines Autovermietungsunternehmens als bei anderen Normaltarifen. Es kann folglich außer Betracht bleiben, ob vorliegend auch die Vorfinanzierung und die fehlende Sicherheitsleistung die Erhebung eines Aufschlages rechtfertigen, sodass gleichermaßen dahinstehen kann, ob die Geschädigte insoweit gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat.

Das Amtsgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass es auf das Vorliegen einer Not- und Eilsituation nicht ankommt. Lediglich wenn die unfallbedingten Mehrleistungen aus objektiver Sicht nicht gerechtfertigt waren, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. zu prüfen, ob dem Geschädigten ein ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es mithin erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VIZR 37/04).“ [Hervorhebungen diesseits]


Der obige Hinweis führte dazu, dass der beklagte Haftpflichtversicherer seine Berufung zurückgenommen hat. Hätte der Versicherer seine Berufung nicht zurückgenommen, hätte er noch höhere Kosten tragen müssen.

Wir decken fadenscheinige Ansichten der Haftpflichtversicherer auf und benennen die Probleme von Unfallgeschädigten.

Wir ermöglichen den Haftpflichtversicherern bereits vorgerichtlich angemessene Zahlung zu leisten. Tun sie dies nicht, nehmen wird sie gerichtlich in Anspruch und verteidigen Urteile auch in der Berufungsinstanz.

Im Schadensfall sollten Sie immer von Beginn an von der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung Gebrauch machen. Nur die fachkundige anwaltliche Vertretung kann dem Versicherer seine Grenzen aufzeigen und Geschädigte entsprechend beraten. Dies gilt umso mehr, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerische Versicherer die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu bezahlen hat und für Sie damit keine Kosten verbleiben.

Professionelle Autovermietungen wissen schon lange, dass eine adäquate Geltendmachung von Mietwagenkosten ohne eine fachkundige anwaltliche Vertretung aussichtslos ist. Die Versicherer zahlen freiwillig nur das, was Sie für richtig halten. Das ist meist nicht viel.

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch.

 

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg