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Keine sog. Gefährdungshaftung bei Unfällen mit E-Scooter

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.11.2022).

Ein täglicher Blick auf unsere Straßen macht es deutlich – die Anzahl an Personen, die sich mit einem E-Scooter fortbewegen, wächst stetig. Größer wird damit auch die Anzahl an Verkehrsunfällen zwischen Personenkraftwagen und Fahrern von E-Scooter.

Das Straßenverkehrsgesetz normiert in § 7 Abs. 1 StVG eine verschuldensunabhängige Halterhaftung, also eine sog. Gefährdungshaftung. Der Halter eines Pkws haftet bei einem Unfall also selbst dann für Schäden, wenn ihm selbst kein eigenes Verschulden trifft. Begründet wird dies damit, dass alleine aus der Nutzung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können. Eine Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt vorliegt oder das Unfallgeschehen für den Fahrer des Pkws unabwendbar gewesen ist.

Lässt sich die genaue Ursächlichkeit eines Unfallereignisses zwischen zwei Pkws im Nachhinein nicht aufklären, so kommt es in der Regel zu einer Schadensteilung – also zu einer Mithaftung von jeweils 50 %.

Obige Ausführungen geltend aber gerade nicht für E-Scooter. Zwar handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG ist eine verschuldensunabhängige Halterhaftung und damit auch eine Fahrerhaftung nach § 18 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. E-Scooter können sich (offiziell) gerade nicht schneller als mit 20 km/h fortbewegen.

Wird nun aus einem Unfallereignis mit einem E-Scooter Schadensersatz begehrt, so bedeutet dies für den Anspruchsteller, dass er ein (teilweise) Verschulden des E-Scooter-Fahrers konkret nachweisen muss. Gelingt dies nicht, so hat ein entsprechendes Schadensersatzverlangen gerade keinen Erfolg. Der Anspruchsteller bleibt auf seinem Schaden damit wortwörtlich sitzen.

Es ist nun dringliche Aufgabe des Gesetzgebers, das Straßenverkehrsgesetz (StVG) an die konkreten Entwicklungen des Straßenverkehrs anzupassen. Eine Privilegierung von E-Scooter ist im modernen Verkehr nicht sachgerecht.

Wir sind Spezialisten im Bereich des Verkehrsrechts und setzen uns mit Nachdruck für die Abwicklung / Geltendmachung Ihrer Schäden ein.

 


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