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Unfallbedingte Anmietung - Schwacke-Mietpreisspiegel auch in Erding und Landshut

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (15.10.2022).

Im Rahmen von unfallbedingten Anmietungen wenden die gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Vielzahl von Gründen ein, weshalb sie nur einen Teil der Mietwagenkosten bezahlen wollen.

So besteht etwa Streit darüber, ob Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzt werden können und ob Internetscreenshot der Haftpflichtversicherer von Mietangeboten geeignet sind den Nachweis zu erbringen, dass es doch „billiger gegangen wäre“. Hierzu legen die Haftpflichtversicherer Internetscreenshots von Mietangeboten vor, die weit nach der gegenständlichen Anmietung angefertigt wurden und insbesondere eine bestimmte Mietdauer angeben. Dies gleichwohl jedem bekannt ist, dass im Rahmen der unfallbedingten Anmietung gerade die Dauer der Anmietung bei Mietbeginn offen war. Der Geschädigte kann bei Anmietung nämlich schlicht nicht sagen, wie lange eine Reparatur oder Wiederbeschaffung tatsächlich andauert, wann etwa ein Schadensgutachten fertiggestellt wird usw.

Das Amtsgericht Erding hat dies mit Urteil vom 01.06.2022, 116 C 5170/21 zum Anlass genommen und sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen, die Beachtlichkeit von Internetscreenshots verneint und einen unfallbedingten Aufschlag zuerkannt.

Der beklagte Haftpflichtversicherer hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding Berufung eingelegt. Wir haben dieses Urteil vor dem Berufungsgericht verteidigt. Daraufhin hat sich das für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht Landshut mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, 13 S 1650/22 eindeutig geäußert.

Zu den Fragen Beachtlichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels und der Maßgeblichkeit von Internetscreenshots hat das zuständige Landgericht Landshut ausgeführt wie folgt:

„Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 28. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat den Normaltarif ohne Rechtsfehler im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt. Das Gericht darf hierbei aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (BGH, Urteil vom 23. 11. 2004 - VIZR 357/03). […]

Es bedurfte auch nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens, da die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebracht hat (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 bzw. Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08). Insbesondere hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass für den relevanten Mietzeitraum und am Ort der Anmietung deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter verfügbar waren. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, mittels Internetrecherche günstigere Angebote gefunden zu haben und dies durch Ausdrucke belegt, jedoch handelt es sich um Angebote, die nicht den Mietbedingungen des gegenständlichen Falls entsprechen. Das gilt schon deshalb, weil eine bestimmte Mietdauer im Rahmen der Internetrecherche angegeben wurde, während im konkreten Fall die Dauer der Anmietung bei Mietbeginn offen war. Auch wurde die Recherche unter Angabe abweichender Mietzeiträume durchgeführt.“ [Hervorhebungen diesseits]

Nach unserer Stellungnahme und dem darauffolgenden obigen Hinweis des Landgerichts Landshut, hat der beklagte Haftpflichtversicherer seine Berufung zurückgenommen. Er musste dann auch noch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Wir benennen die Probleme von Unfallgeschädigten und decken fadenscheinige Ansichten der Haftpflichtversicherer auf. Reagieren die Haftpflichtversicherer vorgerichtlich nicht, nehmen wird diese auch gerichtlich in Anspruch und verteidigen Urteile auch in der Berufungsinstanz.

Im Schadensfall sollten Sie immer von Beginn an von der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung Gebrauch machen. Nur die fachkundige anwaltliche Vertretung kann dem Versicherer seine Grenzen aufzeigen und Geschädigte entsprechend beraten. Dies gilt umso mehr, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerische Versicherer die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu bezahlen hat und für Sie damit keine Kosten verbleiben.

Professionelle Autovermietungen wissen schon lange, dass eine adäquate Geltendmachung von Mietwagenkosten ohne eine fachkundige anwaltliche Vertretung aussichtslos ist. Die Versicherer zahlen freiwillig nur das, was Sie für richtig halten. Das ist meist nicht viel

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch.

 

 


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