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Untersuchungspflichten eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.08.2022).

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges treten nicht selten nach Übergabe verschiedenste Mängel auf (z.B. Vorliegen eines Unfallschadens). Wird ein Verkäufer in der Folge nun mit den festgestellten Mängeln konfrontiert, so gibt es oftmals die lapidare Antwort zu hören, man sei als gewerblicher Verkäufer lediglich zu einer äußeren Sichtprüfung verpflichtet.

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 20.05.2020, Az.: 9 W 10/20, nun zur praxisrelevanten Frage Stellung genommen, welche Pflichten einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler vor Veräußerung eines Fahrzeuges treffen. Das OLG führt dabei wörtlich aus:

„Eine Kraftfahrzeughändlerin (…) ist bei der Veräußerung eines Gebrauchtwagens grundsätzlich verpflichtet, eine Sichtprüfung durchzuführen, um insbesondere Hinweise auf einen möglichen Unfallschaden zu finden. Diese Anforderung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Zu einer solchen Sichtprüfung gehört, dass das Fahrzeug auf eine Hebebühne genommen wird, um einen Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs zu werfen. Der Blick auf den Unterboden ist wesentlich, weil dort nicht selten (…) mit bloßem Auge unzulänglich reparierte Unfallschäden festgestellt werden können. Für den professionellen Kraftfahrzeughandel gilt, dass dieser Blick auf den Unterboden von einem Fachmann durchgeführt werden muss (…).

Wurde eine solch bezeichnete Sichtprüfung nicht durchgeführt, muss ein gewerblicher Händler den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages explizit darauf hinweisen. Das OLG führt wörtlich aus:

„Infolgedessen oblag es ihm im Hinblick auf die Anforderungen an das Verhalten eines Kraftfahrzeughändlers, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinzuweisen, dass die generell bei Kraftfahrzeughändlern übliche Sichtprüfung nicht stattgefunden hat, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Feststellung eines möglichen Unfallschadens.“

Verschweigt ein gewerblicher Händler das Unterlassen der bezeichneten Sichtprüfung und wäre bei einem Blick auf die Unterseite des Fahrzeuges ein mangelhaft reparierter Unfallschaden sofort erkennbar gewesen, so ist dem Händler in der Regel Arglist vorzuwerfen. Das OLG führt hierzu aus:

„Die Praxis einer Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers. Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung des Kunden kennt ein professioneller Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher in der Regel arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung (…) konkrete Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäß reparierten Unfallschaden ergeben hätte. Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss - um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen - einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil übliche und einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens nicht durchgeführt wurden“

Wir sind Spezialisten im Bereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts und setzen Ihre Ansprüche mit gebotenem Nachdruck durch. 

 


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