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Ersatz der Reparaturkosten trotz Totalschaden-Prognose

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (16.05.2022).

Die Rechtsprechung hat mit der sog. 130-Prozent-Regel für Unfallgeschädigte die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens unter bestimmten Voraussetzungen auf tatsächlicher Reparaturkosten-Basis abzurechnen – und zwar dann, wenn die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten (brutto) den Wiederbeschaffungswert im Regelfall nicht um mehr als 30 Prozent übersteigt.

Der BGH führt mit Urteil vom 16.11.2021, Az.: VI ZR 100/20 nun aus, dass auf Basis des Reparaturaufwands selbst dann abgerechnet werden kann, wenn der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zur Überschreitung der 130-Prozent-Grenze gelangt:

„Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.“

Die Angaben eines Sachverständigen bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, den der Geschädigte als Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beanspruchen kann:

„Der Geschädigte ist insbesondere nicht gehindert, den Angaben des Sachverständigen konkret entgegenzutreten und geltend zu machen, der von diesem ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung objektiv erforderlichen Betrag nicht zutreffend wieder.“

Wir sind Spezialisten in der Unfall-Regulierung und setzen Ihre Ansprüche mit gebotenem Nachdruck durch. 

 


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