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Leasingverträge: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers (Verbraucher) bei sog. Kilometerleasing

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Hosse (15.09.2021).

Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2021, Az.: VIII ZR 36/20.

Leasingverträge, bei denen zu Vertragsbeginn eine bestimmte Laufleistung vereinbart wird, die während der Leasingzeit gefahren werden darf, erfüllen nicht die Voraussetzungen der §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB. Sogenannte Kilometerleasingverträge sehen weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) vor.

Die Regelung des § 506 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf die Vorschriften der Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491a ff. BGB und dem dort normierten Verbraucherschutz. Der Verbraucher als Leasingnehmer ist gerade dann schützenswert, wenn er einer vom Leasinggeber einseitig auslösbaren Erwerbspflicht unterworfen wird. Bei sog. Kilometerleasing ist dies nicht der Fall – hier besteht lediglich eine Pflicht zur Nachzahlung bei „Mehrkilometer“.

Haben Sie Fragen rund um Ihren Leasingvertrag? Wir sind Spezialisten auf diesem Gebiet und beraten Sie jederzeit gerne. 

 


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