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Verwaltungsrecht: Halteverbotsschilder – Keine Abschleppkosten bei unklarer Beschilderung

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (05.02.2021).

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.09.2020, Az.: 2 K 1308/19.KO, entschieden, dass Verkehrsbehörden das ordnungsgemäße Aufstellen von Halteverbotsschilder dokumentieren müssen; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zur Zahlung von Abschleppkosten rechtswidrig.

Nach Ansicht des Gerichts müssen dabei die Halteverbotsschilder so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch einfache Umschau zu erkennen sind.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des "City Triathlon". Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.

Die mit dem Zusatz "ab 3.5.14 12.00 Uhr" verbundenen absoluten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte der Kläger sein Auto im maßgeblichen Bereich ab.

Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zur Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 208,63 € heran. Der Fahrzeughalter erhob Klage mit der Begründung, dass nicht erkennbar gewesen sei, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen haben. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst abgedeckt worden sei.

Die Klage war erfolgreich, da das ordnungsgemäße Aufstellung der Schilder nicht dokumentiert wurde.

Bei Problemen oder Schwierigkeiten beraten wir Sie gerne bezogen auf Ihren individuellen Fall.

 


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