Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (20.01.2021).
Die Krafthaftpflichtversicherer (Versicherer) wenden vor Gericht stets ein, dass Mietwagenkosten nur teilweise zu ersetzen seien, da insoweit der Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen die Höchstgrenze bilde.
Dies ist falsch. Soweit ein Geschädigter einen Mietvertrag unterzeichnet und damit verpflichtet ist die hieraus entstandenen Mietwagenkosten zu begleichen, hat auch der Schädiger diese zu erstatten. Auf irgendwelche Schätzgrundlagen kann es dann nicht ankommen.
Im vom uns geführten Verfahren führte das Landgericht München II, Verf. v. 09.09.20, 11 O 2018/20 Ent aus wie folgt:
„Im Übrigen geht das Gericht nach vorläufiger Auffassung davon aus, dass die Klagepartei die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall entscheidend von den von Beklagtenseite vorgelegten amtsgerichtlichen Entscheidungen. Anders als dort, hat die Klagepartei hier mit der Vermieterin einen Mietvertrag unter Zugrundelegung eines klar definierten täglichen Mietzinses abgeschlossen (Anlage K 4). Insoweit geht das Gericht nach vorläufiger Auffassung davon aus, dass die Klägerin dies als notwendig erachten durfte.“
In einem Weiteren von uns geführten Verfahren führte das AG Ebersberg Urt. v. 26.05.20, 5 C 806/19 aus wie folgt:
Dem ist nichts hinzuzufügen. Mietet ein Geschädigter zu einem Tarif an, der einer höchstrichterlichen Schätzgrundlage entspricht, kann diesem keine Schadensminderungspflichtverletzung (§ 254 BGB) vorgehalten werden, insbesondere keine schuldhafte.
Eine andere Rechtsaufassung würde zur Folge haben, dass der Geschädigte dem Vermieter zwar den vollen Mietzins schuldet, der Geschädigte diesen aber nur teilweise vom Schädiger ersetzt bekommt.
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