expand LOGIN
Impressum

Krafthaftpflichtschaden - Mietwagenkosten bei vertraglicher Vereinbarung vollumfänglich zu ersetzen

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (20.01.2021).

Die Krafthaftpflichtversicherer (Versicherer) wenden vor Gericht stets ein, dass Mietwagenkosten nur teilweise zu ersetzen seien, da insoweit der Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen die Höchstgrenze bilde.

Dies ist falsch. Soweit ein Geschädigter einen Mietvertrag unterzeichnet und damit verpflichtet ist die hieraus entstandenen Mietwagenkosten zu begleichen, hat auch der Schädiger diese zu erstatten. Auf irgendwelche Schätzgrundlagen kann es dann nicht ankommen.

Im vom uns geführten Verfahren führte das Landgericht München II, Verf. v. 09.09.20, 11 O 2018/20 Ent aus wie folgt:

„Im Übrigen geht das Gericht nach vorläufiger Auffassung davon aus, dass die Klagepartei die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall entscheidend von den von Beklagtenseite vorgelegten amtsgerichtlichen Entscheidungen. Anders als dort, hat die Klagepartei hier mit der Vermieterin einen Mietvertrag unter Zugrundelegung eines klar definierten täglichen Mietzinses abgeschlossen (Anlage K 4). Insoweit geht das Gericht nach vorläufiger Auffassung davon aus, dass die Klägerin dies als notwendig erachten durfte.“

In einem Weiteren von uns geführten Verfahren führte das AG Ebersberg Urt. v. 26.05.20, 5 C 806/19 aus wie folgt:

„Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags vom 23.07.2019 wurde hier ein Mietpreis pro Tag mit 61,00 Euro fixiert sowie Zusatzfahrerkosten je Miettag mit 10,00 Euro und eine Haftungsbeschränkung täglich 17,70 Euro. […]

Damit wäre die Beklagte nur dann nicht zur Begleichung des zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter vereinbarten Mietzinses verpflichtet, wenn der Kläger nicht den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbereinigung gewählt hätte.

Im Rahmen des § 287 ZPO kann hierbei der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage herangezogen werden, zumal ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch insofern auch nicht von überhöhten Preisen auszugehen hat.

Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse IV des Schwacke-Mietpreisspiegels 2018 unstreitig ein Grundtarif in Höhe von 1.260,00 Euro zuzüglich einer Haftungsreduzierung in Höhe von 357,00 Euro und einem Zusatzfahrer in Höhe von 204,00 Euro, mithin gesamt 1.821,00 Euro selbst ohne Berücksichtigung eines fünfundzwanzigprozentigen unfallbedingten Aufschlags.

Mithin ist damit die zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter abgeschlossene Preisvereinbarung in Höhe von 1.794,40 Euro die Mietpreisbestimmung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht erreicht, so dass ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten gemäß § 254 BGB vorliegend nicht gegeben ist.

Zumal der fiktive Schadensbetrag nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel im Grundtarif über dem vereinbarten und in Rechnung gestellten Betrag liegt und ein darüberhinausgehender Anspruch nicht geltend gemacht wurde, war der Rechnungsbetrag zu ersetzen, da die beklagte Partei bereits 350,00 Euro geleistet hat, waren damit 1.444,40 Euro zuzusprechen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Mietet ein Geschädigter zu einem Tarif an, der einer höchstrichterlichen Schätzgrundlage entspricht, kann diesem keine Schadensminderungspflichtverletzung (§ 254 BGB) vorgehalten werden, insbesondere keine schuldhafte.

Eine andere Rechtsaufassung würde zur Folge haben, dass der Geschädigte dem Vermieter zwar den vollen Mietzins schuldet, der Geschädigte diesen aber nur teilweise vom Schädiger ersetzt bekommt.

Wir sind Spezialisten für Verkehrsunfälle und setzen auch Ihre Interessen mit allem Nachdruck durch.

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg