Beitrag von Frau Rechtsanwältin Buchner (14.01.2021).
Am 31.12.2020 ist das Gesetz in Kraft getreten, nach welchem vermutet wird, dass sich dann, wenn Gewerbemieträume infolge staatlicher Maßnahmen zu der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind, ein Umstand nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, der zu der Grundlage des Mietvertrages geworden ist, Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB.
Dies gilt auch für Pachtverhältnisse, Art. 240 § 7 Abs. 2 EGBGB.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann die Miete – auch rückwirkend bis zu dem Beginn der Pandemie im Jahr 2020, vgl. Art. 240 § 1 EGBGB – um bis zu 80 %, vgl. Urteil des Landgerichts München vom zweiten 20.09.2020, Aktenzeichen 3 O 4495/20, angepasst werden.
Gewerbliche Vermieter hingegen sollten bestehende Mietverträge einer Überprüfung dahingehend unterziehen, ob diese eine sogenannte „Pandemie-Klausel“ enthalten.
Gegebenenfalls kann eine solche nachträglich einbezogen und in jedem Fall sollte eine solche „Pandemie-Klausel“ in künftigen Verträgen einbezogen werden.
Sind Sie betroffen? Wir beraten Sie gerne.