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Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten schützt den Wartepflichtigen nicht vor Haftung

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (10.07.2020).

Darf sich der Wartepflichtige an einer Kreuzung darauf verlassen, dass der Vorfahrtsberechtigte entsprechend seiner Fahrtrichtungsanzeige abbiegt?

Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. In drei aktuellen Gerichtsentscheidungen wurde nun nochmals klargestellt, dass der Wartepflichtige nicht auf das Blinken allein vertrauen darf.

Der Wartepflichtige darf nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegt, wenn dieser den Blinker entsprechend setzt, seine Annäherungsgeschwindigkeit reduziert und zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen begonnen hat.

Diese Voraussetzungen sind in einem etwaigen Gerichtsverfahren vom Wartepflichtigen darzulegen und nachzuweisen.

Sollten Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, stehen wir Ihnen rechtlich gerne zur Seite.

 


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