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Reiserecht: Kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornogebühren bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise wegen Virus (Corona)-Pandemie

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (30.12.2020).

Tritt ein Reisender wegen einer Virus-Pandemie von einer Kreuzfahrtreise zurück, steht dem Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kein Anspruch auf Stornogebühren zu. Jedenfalls die Corona-Pandemie stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat das Landgericht Rostock, mit Urteil vom 21.08.2020, Az.: 1 O 211/20, entschieden.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar hatte für Februar 2020 eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hongkong geplant. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus trat das Ehepaar aber zwei Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin Stornogebühren geltend.

Das Landgericht Rostock entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Stornogebühren gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Denn nach § 651 h Abs. 3 BGB bestehe der Anspruch nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände haben für den ostasiatischen Raum für den Zeitraum der Kreuzfahrt vorgelegen.

Gerne beraten wir Sie bezogen auf Ihren individuellen Fall.

 


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