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Vollkaskoversicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (02.10.2020).

Sachverhalt: Im Januar 2017 überfuhr ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße eine quer zur Fahrbahn angelegte Fahrbahnschwelle. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden erlitten hatte, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Nachdem diese sich weigerte den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen, erhob der Pkw-Fahrer Klage.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt mit Urteil vom 30.07.2020, Az.: 7 U 57/20, die Klageabweisung des vorinstanzlichen Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle keinen versicherten Unfallschaden dar, sondern einen Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw sei bei einem gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen, wie bei einem Unfall.

Wir beraten Sie rechtlich gerne in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Vollkaskoversicherung.

 


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