Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (18.09.2020).
Die andauernde Corona-Pandemie wirkt sich auch auf den Straßenverkehr aus. Unsicherheit herrscht beispielsweise bei der Frage, ob man die Gesichtsmaske auch beim Autofahren tragen darf. Relevant ist diese Frage vor allem in Situationen bei denen Personen verschiedener Haushalte gemeinsam einen Pkw benutzen, z.B. bei Fahrgemeinschaften.
Ausgangspunkt ist hier § 23 Abs. 4 StVO. Danach darf der Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dieses Verhüllungsverbot wurde zur effektiven Verkehrsüberwachung eingeführt. Allerdings wird aktuell das Tragen einer Maske zum Infektionsschutz empfohlen.
Das tragen einer Maske steht jedoch nicht zwingend im Widerspruch mit § 23 Abs. 4 StVO. Zum einen gilt dieses Verbot nur für den Fahrzeugführer. Beifahrer und andere Insassen dürfen die Maske daher auch im Fahrzeug ohne weiteres tragen.
Aber auch den Fahrzeugführer trifft kein grundsätzliches Maskenverbot im Fahrzeug. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers gewährleisten. Diese sollte im Regelfall gewährleistet sein, solange ausschlaggebende Gesichtszüge, wie Augen, Ohren und Stirnpartie erkennbar sind. Bereits anhand dieser Merkmale ist eine Identifikation des Fahrzeugführers möglich.
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