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Fiktive Abrechnung Kfz-Haftpflichtschaden: Verweisung auf günstigere Werkstatt trotz überschrittener Wartungsintervalle unzumutbar

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (21.08.2020).

In dem, dem Urteil des AG Bonn (Urteil vom 12.11.2019, Az.: 114 C 125/19) zugrundeliegenden Fall, forderte der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Erstattung des Fahrzeugschadens nach Sachverständigengutachten – fiktive Abrechnung – unter Zugrundelegung der Parameter einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung ab, da das Fahrzeug nicht in regelmäßigen Intervallen in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden sei, mithin nicht Scheckheft gepflegt sei. Nach Ansicht der Versicherung handle es sich nicht um regelmäßige Wartungen in einer Markenwerkstatt, wenn die Wartungs- und Inspektionsintervalle wiederholt überschritten wurden.

Das AG Bonn nahm trotzdem eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt an. Geringfügige Überschreitungen (in diesem Fall bis zu 4,5 Monaten) seien tolerabel. Sie würden das Prädikat „scheckhaftgepflegt“ nicht ausschließen.

Sollten Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie rechtlich gerne.

 


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