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Krafthaftpflichtschaden - Anscheinsbeweis zulasten des Fahrstreifenwechslers widerlegbar

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (24.07.2020).

Landläufig herrscht die Meinung, dass das Fahrzeug welches den Fahrstreifen wechselt immer der Unfallverursacher und damit voll einstandspflichtig sei.

Richtig ist aber nur, dass der „erste Anschein“ gegen den Fahrstreifenwechsler spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist widerlegbar.

So haben wir für den Kläger die relevanten Einzelheiten in seinem Fall herausgearbeitet und für diesen im gerichtlichen Verfahren obsiegt. In der zugehörigen Entscheidung des AG München, Urt. v. 26.03.20, 333 C 14738/19 heißt es:

„Der Unfall hat sich so ereignet, wie vom Kläger behauptet.

Unstreitig und nach Angaben sämtlicher im Termin vom 20.01.2020 vernommener Beteiligten herrschte an diesem Tag Berufsverkehr bzw. Stau. Die Fahrgeschwindigkeiten sind daher als deutlich niedrig einzustufen. Sämtlichen Beteiligten und auch dem Zeugen [XX] war die Unfallörtlichkeit bekannt.

Der Kläger hat im Termin seine Version glaubhaft bestätigt, der Beklagte seine Version ebenfalls.

Entscheidend sind jedoch die Angaben des unbeteiligten Zeugen [XX], die ebenfalls vollumfänglich glaubhaft waren. Auch er schilderte, dass zur Unfallzeit mehr oder weniger Stau geherrscht habe. Er gab weiter an, dass er sich hinter dem Kläger befunden habe. Dieser wollte nach links einscheren und blinkte, als es zur Kollision kam. Das klägerische Fahrzeug sei vor dem anderen Fahrzeug weiter voraus gewesen. Keineswegs habe das Klägerfahrzeug rechts überholt. Er habe im Übrigen auch den Eindruck gehabt, dass das andere Fahrzeug - gemeint ist das Beklagtenfahrzeug - dem Klägerfahrzeug etwas zugemacht habe. Mit etwas Rücksicht wäre der Unfall seiner Meinung nach jedenfalls vermeidbar gewesen.

Damit hat der Kläger nicht nur den gegen ihn stehenden Anscheinsbeweis erschüttert, sondern auch insgesamt seine Unfallversion zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) nachgewiesen. Die Beklagten haften danach dem Grunde nach für das vorliegende Unfallgeschehen. Die Betriebsgefahranteile heben sich gegeneinander auf.“

Diese Entscheidung zeigt, dass es bei Verkehrsunfallereignissen auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Andere Verkehrsteilnehmer müssen - insbesondere im Berufsverkehr - auch ein Fahrstreifenwechsler beachten und diesem einen gefahrlosen Fahrstreifenwechsel ermöglichen und dürfen insbesondere dessen Beendigung nicht vereiteln.

Auch in Ihrem Schadensfall arbeiten wir die maßgeblichen Einzelheiten mit Ihnen heraus. Wir weißen die Versicherer auf die Rechtslage hin. Erkennt der Versicherer die Rechtslage nicht an und leistet keine Zahlung, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

 


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