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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter?

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (29.05.2020).

Mittlereile sind E-Scooter nicht nur in unseren Innenstädten, sondern auch in der Rechtsprechung angekommen. Vornehmlich haben sich Gerichte aktuell mit der Frage zu befassen, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Nach überwiegender Rechtsprechung, gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug und es gilt die 1,1 Promille Grenze. Dies hat zur Folge, dass § 69 StGB anwendbar ist; mithin die Fahrerlaubnis grundsätzlich entzogen werden darf.

Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine pauschale Antwort auf obige Frage gibt es derzeit noch nicht. Allerdings zeigt sich ein deutlicher Trend in Richtung der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. LG München, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 26 Qs 51/19; LG Dortmund, Urteil vom 07.02.2020, Az.: 31 Qs 1/20; LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2020, Az.: 43 Qs 5/20; LG München, Urteil vom 30.10.2020, Az.: 1 J Qs 24/19).

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird vornehmlich bejaht, wenn der E-Scooter in Menschenmengen oder in stark befahrenen Straßen alkoholisiert geführt wird.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, beraten wir Sie gerne bezogen auf Ihren individuellen Fall.

 


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