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Mietwagenkosten - OLG Stuttgart bestätigt Schwacke zuzüglich 20 % Aufschlag

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (15.05.2020).

Ein besonderer Streitpunkt im Rahmen von unfallbedingtem Mietwagenkostenersatz stellt der unfallbedingte Aufschlag dar. Die Geltendmachung eines solchen Aufschlags beruht auf der Tatsache, dass Anmietungen im Zusammenhang mit Unfallereignissen für Vermieter mit erhöhtem Aufwand und Risiko verbunden sind. Unter anderem folgende Faktoren können die Geltendmachung eines Aufschlags rechtfertigen:

Mit Beschluss vom 27.08.2019, 7 U 128/19 gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat das OLG Stuttgart den Schwacke-Mietpreisspiegel erneut bestätigt und somit die örtliche Rechtsprechung gefestigt. Auch die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif nach Schwacke für unfallbedingte Sonderleistungen wurde explizit bestätigt. So heißt es:

„Ein solcher Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die höheren Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (vgl. z.B. BGH. Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11-, VersR 2013, 730, Tz. 15 f.). Derartige unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere sein, dass die voraussichtliche Mietzeit im Mietvertrag offengeblieben war, keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben wurde und/oder keine Nutzungseinschränkung vereinbart wurden (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09-, VersR 2010, 494, Tz. 7; BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11-, VersR 2013, 730, Tz. 18).“ [Hervorhebungen sowie Herausstreichung personenbezogener Daten diesseits]

Da die aufgeführten Faktoren bei nahezu jeder unfallbedingten Anmietung eine Rolle spielen, senden Hinweise wie die des OLG ein wichtiges Signal in Richtung der Haftpflichtversicherer. Wir sind spezialisiert auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten, sei es auf Seiten der Vermieter oder der Unfallgeschädigten, und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 


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