Beitrag von Herr Rechtsanwalt Eichinger (26.06.2020).
Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist gesetzwidrig, so das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.01.2020, Az: 2 Ss OWi 963/18).
Eine Stadt hat für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt. Bei ihrer Arbeit tragen die Leihbediensteten Uniform.
Die Beweiserhebung (Kennzeichen und Fotografien) entstehen in diesem Fall rechtswidrig und es liegt somit ein Beweisverwertungsverbot vor. Durch die Zurverfügungstellung der Leihuniformen täuscht die Stadt bewusst und strukturell die Bürger und die Gerichte darüber, dass sie geltendes Recht anwende.
Sofern die Angestellten der städtischen Verkehrsüberwachung unterbesetzt sind, so ist die Stadt verpflichtet „eigene Bedienstete“ zu bestellen. Auch eine bloße kurzfristige Übernahme von Leiharbeitern ist rechtswidrig.
Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, das ein gegen Sie ergangenes Verwarngeld wegen Falschparkens durch einen privaten Dienstleister erging, prüfen wir dies gerne für Sie.