
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (01.05.2020).
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherungen (Versicherer) wenden oftmals ein, einzelne Rechnungspositionen in Reparaturrechnungen seien für die Schadensbeseitigung nicht erforderlich und erstatten diese Rechnungspositionen nicht.
So lag es auch in einem von uns geführten Gerichtsverfahren. Der Versicherer kürzte die Reparaturkostenrechnung mit der Begründung, dass Verbringungskosten nicht erforderlich und somit nicht zu erstatten seien. Wir entgegneten, dass die Reparaturwerkstatt (Werkstatt) zum einen nicht falsch abgerechnet habe, zum anderen dem Geschädigten eine Falschabrechnung nicht zuzurechnen sei.
In der Entscheidung des AG München, Urt. v. 18.01.20, 322 C 17955/19 heißt es:
„Restliche Reparaturkosten
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der auf Grundlage der Reparaturrechnung geltend gemachten restlichen Reparaturkosten in Höhe von 101,15 €.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Posten tatsächlich erforderlich gewesen sind bzw. richtig abgerechnet wurden, weil der Kläger dies nicht erkennen konnte.
Der Kläger durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers.
Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet (NJW-RR 2015, 227).
Dies gilt auch hier. Die Beklagtenseite trägt vor, es seien Verbringungskosten abgerechnet worden, obwohl die Reparaturwerkstatt eine eigene Lackiererei betreibe und eine Verbringung daher nicht erforderlich sei.
Hinsichtlich des beanstandeten Postens kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Arbeiten erforderlich im engeren Sinne waren. Da sie abgerechnet wurden, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde bzw. falsch abgerechnet wurde. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin des Klägers.“
Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Selbst wenn die Werkstatt gegenüber dem Geschädigten nicht erforderliche Rechnungspositionen in Rechnung stellt, hat der Versicherer diese zu erstatten. Die Durchführung oder Inrechnungstellung nicht erforderlicher Rechnungspositionen gehört zum allgemeinen Werkstattrisiko, für welches der Schädiger einzustehen hat. Das sogenannte Werkstattrisiko ist vom Schädiger zu tragen (BGH, Urt. v. 29.10.74, VI ZR 42/73; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.17, 4 U 143/17).
Auch in Ihrem Schadensfall weißen wir die Versicherer auf die Rechtslage bei Reparaturrechnungen hin. Erkennt der Versicherer die Rechtslage nicht an und leistet keine Zahlung, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.