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Verkehrsordnungswidrigkeiten - Elektronische Geräte im Straßenverkehr - Grenzfall: Laptop auf dem Schoß

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (19.07.2019).

Die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr - seien es Smartphones, Tablets, Laptops oder andere Geräte - ist in der modernen Gesellschaft ein relevantes Thema. Einen kuriosen Grenzfall, hat kürzlich das OLG Köln durch Beschluss vom 14.02.2019, 1 RBs 45/19 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene an einer roten Ampel - mit manuell abgestelltem Motor - einen Laptop auf dem Schoß, eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad. Dabei verneinte das Gericht zunächst das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, da gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO kein fortgesetztes Aufnehmen oder Halten des Geräts vorlag.

Da der Betroffene beim Anfahren nach dem Umschalten der Ampel jedoch auf der Tastatur des Laptops tippte, bejahte das Gericht dann eine Ordnungswidrigkeit da hierin eine fortgesetzte Benutzung des Geräts gegeben war, welche über eine noch erträglich kurze Blickabwendung gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 StVO hinausging.

Dieser Fall zeigt, dass es bei Ordnungswidrigkeiten auf kleinste Details ankommen kann und jeder Fall einer sorgsamen Überprüfung bedarf.

Wir raten dringend davon ab, elektronische Geräte im Straßenverkehr zu verwenden. Sollte dennoch ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergehen, prüfen wir Ihren Fall gerne sorgsam auf Erfolgsaussicht.

 


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