Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (12.07.2019).
Das Landgericht Görlitz hat im Einklang mit der Rechtsprechung mit Urteil vom 15.03.2019, Az.: 5 O 384/18, klargestellt, dass die Kosten für die Reinigung der Unfallstelle nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, insbesondere kommunale Gebühren der Gemeinden für etwa einen Feuerwehreinsatz, als ersatzfähiger Schaden von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zu zahlen sind.
Wir prüfen Ihre Ansprüche anlässlich Ihres Verkehrsunfalles und setzen diese bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung für Sie durch.