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Verkehrsordnungswidrigkeiten - Nur ein Fahrverbot trotz fehlender Tatmehrheit

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (28.06.2019).

Werden in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mehrere Geschwindigkeitsverstöße begangen und über diese in einem Bußgeld-/gerichtlichen Verfahren entschieden, so liegt Tatmehrheit vor. In solchen Fällen, darf auch dann nur ein Fahrverbot verhängt werden, wenn jeder Verstoß für sich genommen bereits ein Fahrverbot rechtfertigt.

Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass das Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken soll (BGH Beschluss vom 16.12.2015, 4 StR 227/15).

Diese Begründung macht sich das AG Offenburg zu eigen und hat mit Beschluss vom 05.04.2018, 3 OWi Js 20878/17 festgestellt, dass die Verhängung nur eines Fahrverbotes auch dann in Betracht kommt, wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, diese jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden können.

Im vorliegenden Fall beging die Betroffene auf derselben Strecke zwei Geschwindigkeitsverstöße innerhalb von 8 Tagen. Aufgrund der Unterschiedlichen Streckenabschnitte, wurden die Verstöße jedoch von zwei unterschiedlichen Behörden verfolgt. Es ergingen zwei gesonderte Bußgeldbescheide, somit lag keine Tatmehrheit vor. Der erste Bußgeldbescheid enthielt ein Fahrverbot und wurde rechtskräftig. Das Gericht hat für den zweiten Verstoß ein Bußgeld festgesetzt. Von der Verhängung eines zweiten Fahrverbotes wurde jedoch abgesehen, obwohl dies durch den Verstoß angezeigt gewesen wäre.

Mit Bezug auf den BGH führte das Gericht aus:

„Nach Auffassung des Gerichts kann keine andere Betrachtung des Sachverhalts verfolgen, wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, diese jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden können.“

und weiter

„Auf der Grundlage des Gesagten war hier von einem Fahrverbot abzusehen, da dieses Bereits mit Bußgeldbescheid des Landratsamts Ortenaukreis (…) verhängt wurde und der Denkzettel- und Besinnungsfunktion damit sowie in Verbindung des weiteren Bußgeldes Rechnung getragen wird.“

An diesem Fall erkannt man, dass es oft einer genauen Prüfung des Sachverhaltes bedarf. Gerne nehmen wir uns Ihrer Verkehrsordnungswidrigkeit an, prüfen Ihre Erfolgsaussichten und erarbeiten eine professionelle Verteidigungsstrategie.

 


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