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Mietwagenkosten - BGH entscheidet über Preisnennung und stärkt Haftpflichtversicherer

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Eichinger (07.06.2019).

Der BGH hat mit Urteil vom 12.02.19, VI ZR 141/18 unlängst entschieden, dass sich die Autovermieter Preisnennungen der Haftpflichtversicherer gegenüber den Geschädigten auch dann zurechnen lassen müssen, wenn sie nachweislich auf Sondervereinbarungen beruhen.

Darin sieht der BGH auch keinen Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Geschädigte nur aus den am örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - zugänglichen Tarifen den günstigsten auswählen muss. Die Prüfung der Zugänglichkeit der Preisnennungs-Tarife wird hier schlicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt, wenn er zu einem teureren als dem genannten Tarif anmietet. Dass der Preisnennungs-Tarif dem Geschädigten im freien Vermietgeschäft nicht zugänglich ist, scheint nicht zu stören.

Hierdurch höhlt der BGH nicht nur das Recht der Geschädigten aus, die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände zu nehmen, sondern öffnet den Haftpflichtversicherern Tür und Tor um durch Sondervereinbarungen die Preise auf dem Autovermietermarkt zu beeinflussen.

Als Angriffspunkte bleiben weiterhin der Zeitpunkt und die Konkretheit der Preisnennung (wurde eine konkrete Fahrzeugklasse genannt, sind Nebenkosten enthalten etc.). Wir sind spezialisiert auf die Regulierung von Mietwagenkosten und prüfen ihre Fälle sorgsam, auch bei Preisnennungen.

 


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