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Verkehrsrecht – Zur Haftungsabwägung bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Überholenden

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (31.05.2019).

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.09.2018, Az.: 1 U 155/17, klargestellt, dass der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger regelmäßig auch eingreift, wenn der Überholende bereits mit dem ordnungsgemäßen Überholvorgang begonnen hat.

Derjenige, der ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, darf darauf vertrauen, dass sich kein vorausfahrendes Fahrzeug verkehrswidrig verhält und vorschriftswidrig ausschert oder nach links abbiegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1986, Az.: VI ZR 46/85). Dem Überholenden steht der Vorrang gegenüber dem Vorausfahrenden zu.

Liegt ein ordnungsgemäßes Überholen vor, erhöht sich die einfache Betriebsgefahr des Überholenden gerade nicht.

Darüber hinaus definiert das OLG in dieser Entscheidung erfreulicherweise auch, wann ein ordnungsgemäßes Überholen vorliegt: Ein solches liegt vor, wenn keine sog. unklare Verkehrslage vorliegt. Auf eine unklare Verkehrslage kann nicht schon aufgrund einer möglichen abstrakten Gefahrenlage geschlossen werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 07.10.2012, Az.: 12 U 41/01). Eine unklare Verkehrslage bestimmt sich demnach allein nach objektiven Umständen. Unklar ist die Lage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt wie sich der Vorausfahrende sogleich verhält (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 12 U 192/08). Dies ist insbesondere der Fall, bei unklarer Einordnung des Vorausfahrenden ohne deutliche Richtungsanzeige (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.1992, Az.: 19 U 84/92) oder bei auffälligem Abbremsen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2018, Az.: 1 U 155/17). Die unklare Verkehrslage muss darüber hinaus vorliegen bevor zum Überholvorgang angesetzt wurde.

Wie das aktuelle Urteil des OLG Köln zeigt, entwickelt sich die Rechtsprechung ständig fort. Es empfiehlt sich in jedem Fall, etwaige Mithaftungseinwände der Versicherung anwaltlich prüfen zu lassen.

 

 


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