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Personenschäden - Schweigepflichtentbindung von behandelnden Ärzten

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (03.05.2019).

Um bei Personenschäden - etwa Verletzungen eines Geschädigten bei einem Verkehrsunfall - geltend zu machen, ist der ärztliche Behandlungsverlauf darzustellen. Diese Darstellung ist insbesondere zur Einschätzung und zum Nachweis der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes erforderlich.

In einem erstinstanzlichen Verfahren vor einem Amtsgericht wurde insbesondere zur Einschätzung der Höhe des Schmerzensgeldes ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zuvor hatte der Geschädigte für die Unfallfolgen seine behandelnden Ärzte als Zeugen benannt. Das Gericht leitete an den Geschädigten ein Scheiben des Sachverständigen weiter, in welchem der Geschädigte seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden sollte.

Nachdem der Geschädigte keine gesonderte Schweigepflichtentbindung erklärte, hat der Sachverständige keine Behandlungsunterlagen einsehen können. Vor diesem Hintergrund konnte nicht hinreichend ermittelt werden, ob die durch den Geschädigten dargestellten Verletzungsfolgen auf dem Unfall beruhten. Das Amtsgericht führte aus, dass die mangelnden Feststellungen zum Nachteil des Geschädigten gehen, dieser hätte gesondert seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Die behandelnden Ärzte - die als Zeugen angeboten wurde -  hat das Amtsgericht nicht vernommen. Die Klage des Geschädigten wurde überwiegend abgewiesen. 

Der Geschädigte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht Karlsruhe eingelegt. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.03.19, 2 S 56/18 auf die Berufung hin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.03.19, 2 S 56/18 ausgeführt wie folgt:

„Zum Bestehen der Beschwerden sowie zum - indiziell nicht ausschließbar relevanten - Zeitpunkt ihres erstmaligen Auftretens hatte der Kläger das Zeugnis seiner behandelnden Ärzte angeboten. Um den Vollbeweis des § 286 ZPO hinsichtlich des Bestehens der Beschweren als nicht geführt erachten zu können, hätte das Amtsgericht diesen Beweis erheben müssen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises das Amtsgericht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit vom Vorliegen der klägerseits behaupteten Beschwerden gelangt.“

Und weiter:

Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, die unvollständige Stellungnahme der Sachverständigen gehe zu Lasten des Klägers, weil er die ihn behandelnden Ärzte nicht in ausreichender Weise von der Schweigepflicht entbunden habe.

Die Entbindung von der Schweigepflicht kann dem Zeugen, der Gegenpartei oder dem Gericht gegenüber erklärt werden. Da es sich bei den Daten die der Schweigepflicht unterliegen, um geheimzuhaltende Angelegenheiten höchstpersönlicher Art handelt, muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Entbindung von dem Rechtsträger selbst stammt. Das schließt nicht aus, dass die Erklärung nach außen durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen oder schon in der Benennung einer der in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bezeichneten Personen als Zeuge zu sehen sein kann. In Zweifelsfällen hat das Gericht zu klären, ob die Erklärung von der Partei selbst getragen wird oder ohne entsprechendes Einverständnis abgegeben worden ist (BAG, Urt. v. 8.5.2014 - 2 AZR 75/13, NJW 2015, 365, m.w.N., beck-online). Dies hat das Amtsgericht vorliegend nicht getan

Auch mit der Weiterleitung des Schreibens des Sachverständigen vom 14.12.2017 (As. I, 165) an die Parteivertreter, mit dem um Vorlage gebeten wird, genügt das Gericht den Anforderungen an eine zu führende Aufklärung nicht. Durch die Nennung der behandelnden Ärzte als Zeugen war vorliegend nicht klar, ob daraus bereits eine Schweigepflichtentbindung abzuleiten war. Dies hätte das Gericht durch Nachfragen bei der Klägerseite klar stellen müssen. Zumal es Aufgabe des Gerichts - und nicht des Sachverständigen - ist, Behandlungsunterlagen für die Erstattung des Sachverständigengutachtens anzufordern und an den Sachverständigen zuzuleiten, § 273 Abs. 2 ZPO.“

Aus diesem Urteil ergibt sich einmal mehr die Reichweite der gerichtlichen Prozessleitungs- und Hinweispflicht. Die Rechtsprechung verlangt von den Gerichten, bei Zweifelsfällen stets bei den Parteien nachzufragen und Hinweise zu erteilen. Bei Verkehrsunfällen sind diese Anforderungen an Gerichte ausufernd.

Um auf Hinweise von Gerichten nicht erst angewiesen zu sein empfiehlt es sich, stets Experten mit der Vertretung zu beauftragen. Bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen sind wir Experten. Wir gestalten bereits außergerichtlich die Schadensregulierung um gerichtliche Verfahren zu vermeiden, bereits dies ist mit hohem Aufwand verbunden. Ist dann doch eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich, gehen wir zielgerichtet vor und schließen Fehlerquellen aus. Hierdurch gewährleisten wir eine optimale Vertretung Ihrer Interessen und einen umfassenden sowie zügigen Abschluss der Sache.

 


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