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Verkehrsrecht - Die Betriebsgefahr

Beitrag von Frau Rechtsassessorin Aslan (05.04.2019).

Halter eines Kraftfahrzeuges haften allein für die Existenz des Fahrzeuges im Verkehr in Höhe der Betriebsgefahr für den Schaden, der in Betrieb entsteht. Die Halterhaftung ist also verschuldensunabhängig. Gesetzlich geregelt ist dies in den §§ 7 und 18 Abs. 1 StVG. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Betrieb eines Fahrzeuges eine besondere Gefahrenquelle für die Allgemeinheit eröffnet. Die Betriebsgefahr kann dabei variieren, größere Fahrzeuge wie beispielsweise LWSs haben demnach eine höhere Betriebsgefahr als Kleinfahrzeuge. Die Betriebsgefahr tritt lediglich dann zurück, wenn das Unfallereignis  unabwendbar war oder wenn der Unfallgegner die im Verkehr übliche Sorgfalt so erheblich außer Acht gelassen hat, so dass eine Mithaftung des Geschädigten unverhältnismäßig ist.

Interessant in der Hinsicht ist beispielsweise die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.01.2018 - 7 U 44/17. Hierbei handelt es sich um einen Verkehrsunfall zwischen einem PWK und einem Fahrrad. Das Gericht entscheidet, dass die einfache Betriebsgefahr eines PKW hinter einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß des verunfallten Fahrradfahrers vollständig zurück tritt.

„Indes trifft die Beklagte, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ein derart erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, dass eine Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Gemäß § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 65/12, unter Rn. 31, zitiert bei Juris).

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge können nur solche Umstände zu Lasten eines Beteiligten berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und die sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, § 254, Rn. 62 m.w.N.). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1043 unter Rn. 15).“

Wir sind Experten im Verkehrsrecht und prüfen gerne Ihre Haftungsfragen.

 


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