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Mietwagenkosten - Schwächen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen und Rechtsprechungsänderung in Düsseldorf

Beitrag von Herrn Rechtsassessor Eichinger (26.04.2019).

Mietwagenkosten - Schwächen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen und Rechtsprechungsänderung in Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf trägt den Schwächen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen dadurch Rechnung, dass es nun mit dem Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18 die Schätzung von Mietwagenkosten unter alleiniger Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen aufgibt. So heißt es im Urteil:

„Der Senat legt seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. Seine bisherige, vor allem in seinem Urteil vom 24.03.2015 (1 U 42/14) näher begründete Auffassung, nach der die ortsüblichen Mietpreiskosten allein auf der Grundlage der Fraunhofer Markterhebung zu ermitteln sind, gibt er auf.“

Die zuvor vom erkennenden Senat mit Urteil vom 24.03.2015, 1 U 42/14 beabsichtigte Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bundesland Nordrhein-Westfalen konnte nicht erreicht werden. Die Oberlandesgerichte in Köln und Hamm haben sich einer Schätzung unter alleiniger Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen nicht angeschlossen und erachten die Schätzmethode der Mittelwertbildung aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste als vorzugswürdig. Dieser Ansicht schließt sich das OLG Düsseldorf nun an und nimmt dabei bezeichnenderweise auf die Schwächen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen Bezug. So heißt es im Urteil:

„Hinzu kommt, dass die im Anschluss an die Entscheidung vom 24.03.2015 an den Senat herangetragenen Fallgestaltungen […] nochmals aufgezeigt haben, dass die alleinige Anwendung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts häufiger als zuvor vom Senat eingeschätzt als nicht sachgerecht einzuordnen ist.“

und weiter:

„Insoweit hat sich insbesondere gezeigt, dass die Nichtanmietung über Internetangebote, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte beim Geschädigten und der Umstand, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel eine einwöchige Vorlaufzeit für die Buchung berücksichtigt (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – I-9 U 142/15, juris Rdn. 23) durchaus Umstände sind, die aus nachvollziehbaren Gründen höhere Mietwagenkosten mit sich bringen. Diese Gesichtspunkte bleiben jedoch zunächst unberücksichtigt, wenn im Grundsatz allein auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten zurückgegriffen wird und diese sodann aufgrund der aufgezeigten Randumstände nach oben angepasst werden müssen“. (Hervorhebungen diesseits)

Diese Entwicklung der Rechtsprechung ist begrüßenswert, da sie einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, wenn auch durch das Gericht nicht allen Schwächen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen Rechnung getragen wurde.

Insbesondere die neueste Veröffentlichung des Fraunhoferinstituts lässt große Zweifel an deren Geeignetheit als höchstrichterlicher Schätzgrundlage aufkommen. So werden in den Tabellen der Interneterhebung von Seite 83 bis Seite 106 keine Werte für die Fahrzeugklasse 1 ausgewiesen.

Als Erklärung hierfür wird auf Seite 28 des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen 2018 lediglich angeführt, dass Fahrzeuge niedriger Klassen weniger angeboten werden und die Verfügbarkeit regional und saisonal unterschiedlich sei. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass solche Fahrzeuge nach wie vor vermietet werden. Welche Folge das für die Auswirkung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen als gerichtliche Schätzgrundlage hat, wird indes nicht angesprochen. 

Die Ungeeignetheit einer Schätzgrundlage, welche nicht alle möglichen tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt, ist geradezu evident. So mag der Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen ein anschauliches statistisches Werk darstellen, dessen Erhebungsmethodik gewiss von theoretischem Interesse ist. Eine Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten und somit eine geeignete Schätzgrundlage ist er jedoch gewiss nicht.

Wie diese Entwicklung von der Rechtsprechung aufgefasst wird, dürfte in den kommenden Jahren mit Spannung verfolgt werden.

 


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