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Krafthaftpflichtschäden - Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall

Beitrag von Herrn Rechtsassessor Eichinger (29.03.2019).

Parkplatzunfälle sind ein häufig auftretendes Ärgernis, dass oftmals durch die Unachtsamkeit nur eines der Unfallbeteiligten verursacht wird, beispielsweise durch Unachtsamkeit beim ausparken. Dennoch entscheiden die Gerichte in vielen Fällen auf Haftungsquoten von 50:50 bis 75:25.

Anders hat hingegen nun das AG Bremerhaven mit Urteil vom 24.10.2018, 56 C 308/17 in einer Fallkonstellation entschieden, bei dem die rückwärtsfahrende Beklagte beim Ausparken aus einer Parkbucht gegen ein vorwärts auf der Fahrgasse fahrendes Fahrzeug stieß.

So heißt es im Urteil:

„Wer rückwärts fährt, hat nach § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist."

"Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden (OLG Oldenburg, Urt. v. 9.6.2000 - 6 U 55/00). Wer bei der Rückwärtsfahrt mit fließendem oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein (Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVO § 9 Rn. 11)."

Da der Kläger den Parkplatz nur mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h befuhr, trat auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück. So heißt es im Urteil weiter:

„Bei einer derart geringen Geschwindigkeit, die Kaum über der Schrittgeschwindigkeit liegt, ist dem Kläger ein zu einer Mithaftung führender Vorwurf (und sei es auch nur im Bereich der Betriebsgefahr) nicht zu machen.“

Wir sind Spezialisten in der Schadensregulierung. Nach einem Verkehrsunfall stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns.

 


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